Bürgerinitative für eine verträgliche Retention im Paminaraum e.V.

- Seit 12.11.2018 anerkannter Umweltverband nach § 3 UmwRG -I1.3 890 150/163 -






Aktuelles:



Da wir viel Zeit und Arbeit in das Verfahren investiert haben, aber beim VGH wenig Gehör fanden, wollen wir in die Revision gehen!

Beim Bundesverwaltungsgericht haben wir Anwaltszwang. Folglich müssen wir uns um weitere Finanzierungsmittel bemühen. Zu diesem Zweck haben wir ein Sonderkonto „Revision“ eingerichtet, auf dem wir zusätzliche, zweckgebundene Finanzmittel sammeln.

Soweit wir die uns anvertrauten Finanzmittel nicht verbrauchen, werden wir sie ganz oder anteilig zurück überweisen.

Sie können uns helfen, in den Sie einen Geldbetrag Ihrer Wahl auf folgendes Konto überweisen:

IBAN:

DE 55 6606 1407 0014 5739 84


Verwendungszweck:

Revision

Jeder Betrag, auch der kleinste, bringt uns näher ans Ziel.




Die Mitglieder haben den Vorstand bei der letzten Jahreshauptversammlung einstimmig beauftragt, die Vorbereitungen für ein Revisionsverfahren zu treffen.
Sobald die Finanzierung gesichert ist, werden wir die Revision konkret angehen.

Ziel der Revision ist, dass die erwartet Entscheidung des EuGH über das BVerwG Bestandteil der nationalen Rechtsprechung wird, so dass kein Verwaltungsgricht mehr abweichend entscheiden kann.


Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof wird in naher Zukunft die Illusion des Intergrierten Rhein Programms (IRP) zum Einsturz bringen. Kernpunkt des IRP sind die sogenennten ökologischen Flutungen mit Rheinwasser. Auf Grund der schlechten Wasserqualität des Rheins, sind die nur zulässig, wenn sie dem Abmildern der Auswirkungen von außergewöhnlichen Hochwasserereignissen, Dürren oder Havarien dienen würden. Nur in diesen Fällen lässt die Wasserwhmenrichtlinie (WRRL) einen vorübergehende Verschlechterung der Wasserqualität von anderen Gewässern -bei uns dem Fermasee- zu.

Das Land Baden-Württemberg umgeht diese Beschränkung der WRRL in dem es ohne jegliche europarechtliche Befugnis von folgender restriktiven Rechtsauffassung ausgeht:
„ ... Basierend darauf stellt der Fermasee aufgrund seiner Größe von unter 0,5 km² (= 50ha) keinen eigenständigen Oberflächenwasserkörper im Sinne der WRRL dar, mithin ist das Verschlechterungsverbot des § 27 WHG auf ihn nicht anzuwenden ...“

Dem widerspricht der Generalanwalt am EuGH in dem er feststellt:
„Daher schlage ich vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/60 (= WRRL) dahin auszulegen ist, dass sich die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein Vorhaben, das einen See betrifft, für den wegen seiner geringen Oberfläche keine Beschreibung oder Einstufung vorgenommen wurde, durch eine Ad-hoc-Analyse vergewissern müssen, dass dieses Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustands dieses Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie führen kann.“

Der Europäische Gerichtshof wird in Kürze das Verfahren verhandeln und seine Entscheidung treffen. Wenn er dem Votum seines Generalanwaltes folgt, sind alle IRP-Polder, die nach dem 22.12.2003 genehmigt wurden EU-rechtswidrig.

Hiervon betroffen wären die planfestgestellten Polder Breisach/Kulturwehr, Breisach/Burkheim, Elzmündung und Bellenkopf/Rappenwört sowie die im Genehmigungsverfahren befindlichen Polder Wyhl/Weisweil und Elisabethenwört.

Der Europäische Gerichtshof hat das Verfahren C-301/22 (wasserrechtliche Verschlechterungsverbot der WRRL) auf Donnerstag, den 25.4.2024 terminiert.


1.3.2024

Der Vorstand der Ortsgruppe Mannheim hat beschlossen, uns mit einem Zuschuss bei der Finanzierung des Revisionsverfahrens zu unterstützen.

Wir danken unseren Kolleginnen und Kollegen der Ortsgruppe für ihre Unterstützung.


27.3.2024

Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Dettenheim hat beschlossen, uns mit einem Zuschuss bei der Finanzierung des Revisionsverfahrens zu unterstützen.

Wir danken unseren Kolleginnen und Kollegen der Ortsgruppe für ihre Unterstützung.


8.4.2024

Der Vorstand der Ortsgruppe Gimbsheim hat beschlossen, uns mit einem Zuschuss bei der Finanzierung des Revisionsverfahrens zu unterstützen.

Wir danken unseren Kolleginnen und Kollegen der Ortsgruppe für ihre Unterstützung.


9.4.2024

Der Vorstand der Ortsgruppe Südlicher Oberrhein hat beschlossen, uns mit einem Zuschuss bei der Finanzierung des Revisionsverfahrens zu unterstützen.

Wir danken unseren Kolleginnen und Kollegen der Ortsgruppe für ihre Unterstützung.


Auch wenn noch keine Urteilsbegründung vorliegt, kann unsererseits festgestellt werden, dass unsere Hauptklagegründe (keine ökologische Flutungen und die Dämme XXVa und XXVI in überströmungssicherer Bauweise) vom VGH abgewiesen wurden. Wir werden die Urteilsbegründung des VGH abwarten, uns dann aber kurzfristig entscheiden. In der Zwischenzeit treffen wir alle notwendige Vorbereitungen für eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht.

Warum wäre ein Revisionsverfahren sinnvoll?

Das Gericht hat sich um das für uns wichtige Thema ökologische Flutungen herumgedrückt.
Die Rechtsauffassung der EU-Kommission und des EuGH (s. unten) war bekannt. Auf die Frage unseres Anwaltes nach deren Berücksichtigung wurde darauf verwiesen, dass das Gericht diese nur berücksichtigen müsse, wenn das Urteil des EuGH vor seiner Entscheidung vorliegen würde. Es war aber allen Beteiligten klar, dass mit dem EuGH-Urteil erst 2024 zu rechnen ist.
Der VGH hätte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen können. Dies war aber offensichtlich nicht erwünscht.

Das Thema Absperrdämme (XXVa und XXVI) wurde vom Gericht komplett ignoriert. Unser Kritikpunkt, dass eine Störfallbetrachtung fehlt, wurde mit dem abwegigen Verweis auf das Szenario „Der Damm bricht bei Elchesheim/Illigen“ abgetan. Der Planträger hat dies, wie zu erwarten war, als das größte Risiko dargestellt, obwohl dieses Szenario abwegig ist.
Das Störfallrisiko ergibt sich aus den mit der Eintrittswahrscheinlichkeit gewichteten Störfallfolgen. Am Oberrhein gab es in der Vergangenheit noch nie einen Dammbruch. Jüngste Hochwasserereignisse z.B. zur Weihnachtszeit 2023 in Niedersachsen zeigen, dass Erddämme mehr denn je ein erhöhtes Risiko darstellen. Im Gegensatz zum Bruch eines Rheinseitendamms ist das Risiko des Bruchs eines belasteten Sperrdammes z.B. des Polders Bellenkopf/Rappenwört mit viel größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Wir haben entsprechende Erläuterungen und Begründungen beim Gericht vorgelegt. Dies wurde, wie auch die ökologischen Flutungen, vom Tisch gewischt. Interessierte finden hier weitere Informationen zum Thema Störfallrisiken.

Es verwundet schon sehr, dass in Baden-Württemberg immer noch nicht erkannt wird, dass Hochwasser als Folge der Klimaveränderungen immer stärker durch lang anhaltende Starkregenphasen und immer weniger durch Schneeschmelzen hervorgerufen wird.
Bei Starkregen wird die gesamte Oberfläche eines Dammkörpers vernässt. Bei Schneeschmelzen nur die wasserseitige Dammflanke. Dies hat gravierende, negative Auswirkungen auf die Standfestigkeit eines Erdammes. Die Standfestigkeit einer Spundwand wird dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt.

In einem Revisionsverfahren würden wir mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses erreichen.

Wir dürfen weder die ökologischen Flutungen noch die Erdbauweise der Absperrdämme (XXVa und XXVI) hinnehmen.

Spenden Sie bitte weiter. Wir sind auf dem richtigen Weg.



Den bereits beim Landratsamt Karlsruhe vorliegenen Antrag werden wir in jedem Falle aufrecht erhalten. Er wurde bereits im Hinblick auf das EuGH-Urteil ergänzt.

Hierum geht es im Kern.








Man sollte sich mal die Frage stellen, wie solche gravierenden Planungsmängel entstehen.
Bei jedem Projekt muss man zuerst die Planungsgrundlagen ermitteln und darauf die Planung aufbauen.
  • Bei dem im Jahre 1977 planfestgestellten Polder Altenheim gab es die Wasserrahmenrichtlinie noch nicht. Folglich gab es auch noch keine wasserrechtlichen Beschränkungen für ökologische Flutungen.
  • Ganz anders bei dem 2020 planfestgestellten Polder Bellenkopf/Rappenwört. Hier hätte schon zu Beginn der Planung klar sein müsssen, dass ökologische Flutungen wasserrechtlich unzulässig sind.
    Wenn die Planer aber die aktuellen Planungsgrundlagen nicht ermitteln, sondern uralte Planungsdrunglagen unreflektiert übernehmen, wundert es nicht, wenn solche Fehler an der Tagesordnung sind.
Verlässliche Planung geht zweifelsfrei anders.


22.12.2023

Beschluss des VGH zum Eilverfahren Bellenkopf/Rappenwört.
Der VGH gibt dem Antrag der BI in Teilen recht.

Er sieht

  • naturschutzrechtliche Defizite bei Trenndamm XXV (u.a. unzureichende Prüfung zumutbarer Alternativen)
  • Mängel bei dem Nachweis der Notwendigkeit eines Probestaus
  • Mängel bei der Prüfung zum Schutzgut Boden (u.a. Mängel bei der Ermittlung des Schadstoffeintrags und nicht nachvollziehbare Datengrundlage)
  • Mängel bei der Beurteilung der Auswirkungen von ökologischen Flutungen auf die Stechmückenpopulation.
Die Beklagte muss 2/3-tel der Kosten tragen.

An den Zielen der BI hat sich weder durch das Urteil in der Hauptsache noch durch den Beschluss zum Eilverfahren etwas geändert.

Ziel der BI ist unverändert ein gesteuerter Polder ohne sogenannte ökologische Flutungen.

Vor dem Hintergrund des beim EuGH anhängigen Verfahrens ist dies in greifbare Nähe gerückt.


17.11.2022

Neue Organisation des Umweltverbandes

Die Bürgerinitiative hat sich am 17.11.2022 auf Grund ihrer Größe und der Projektvielfalt neuorganisiert. Sie gliedert sich jetzt in den Verein (Polder Bellenkopf/Rappenwört)  und 4 Ortsgruppen.


Ortsgruppe Südl. Oberrhein

Rückhalteraum Wyhl/Weisweil

Es ist ein gesteuerter Polder und ungesteuerten ökologichen Flutung mit einem Einstauvolumen von 7,7 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 595 ha geplant.

Die Ortsgruppe wendet sich in erster Linie gegen die geplanten ungesteuerten ökologischen Flutungen.

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Ortsgruppe Dettenheim

Rückhalteraum Elisabethenwört

Es ist eine Dammrückverlegung mit einem Retentionsvolumen 12 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 400 ha geplant.

Die Ortsgruppe wendet sich in erster Linie gegen die Dammrückverlegung anstelle eines gesteuerten Polders.

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Ortsgruppe Mannheim

Dammertüchtigung Mannheim

Es ist eine Dammertüchtigung in Erdbauweise auf einen Länge von 3,9 km geplant. Hierzu müsste der gesamte Baumbestand entfernt werden.

Die Ortsgruppe wendet sich gegen die Erdbauweise und möchte stattdessen eine resiliente Dammbauweise. Dadurch könnte u.a. der überwiegende Baumbestand erhalten werden.

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Ortsgruppe Bürgerinitiative Überschwemmungspolder am Eich- Gimbsheimer Altrhein

Rückhalteraum Eich/Gundersblum

Es ist eine gesteuerter Reservepolder mit einem Einstauvolumen von 27,7 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 1100 ha geplant.

Die Ortsgruppe wendet sich gegen den geplanten Reservepolder.

Projektübersicht

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Bürgerinitative für eine verträgliche Retention im Paminaraum e.V.

Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört

Es ist ein gesteuerter Polder mit ungesteuerten ökologichen Flutung mit einem Einstauvolumen von 14 Mio m³ auf einer Fläche von ca. 510 ha geplant.

Die BI wendet sich in erster Linie gegen die geplanten ungesteuerten ökologischen Flutungen.

  Satzung 

  Beitrittserklärung 

  Bankverbindungen 

  Gesamtvorstand 

  Impressum 

Projetübersicht

Ansprechpartner


Die Bürgerinitiative für verträgliche Retention im Paminaraum e.V. ist seit 2018 als Umweltverband nach § 3 UmwRG vom Umweltbundesamt anerkannt (AZ. I1.3-90/150/163).

Die BI führt z.Z. eine Verbandsklage gegen den Planfeststellungsbschluss vom 23.12.2020 zum Polder Bellenkopf/Rappenwört.

Die Klage richtet sich nicht gegen den Hochwasserrückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört als solchen, sondern gegen seine Betriebsweise mit sogenannten ungesteuerten ökologische Flutungen und einige planerische Mängel, z.B. die vorgesehene Dammbauweise.


Chronologie des Verfahrens Bellenkopf/Rappenwört beim VGH in Mannheim

9.3.2021 Klageeinreichung und Antrag auf Streitwertfestsetzung auf 30.000 € der BI ging beim VGH -AZ 3 S 82/21- ein (fristwahrend);

10.3.2021 Beschluss des VGH der Streitwert wird für die BI auf 30.000 € festgesetzt.

15.5.2021 Klagebegründung der BI ging beim VGH ein (330 Seiten) und ca. 100 einschlägige Literaturquellen.

31.5.2021 Eilantrag der BI (§ 80 Abs. 5 VwGO) eingereicht. (11 Seiten)

15.6.2021 Die Beklagte verzichtet bis 15.1.2022 auf den Sofortvollzug. Bittet gleichzeitig um Fristverlängerung für ihre Antwort auf die Klagebegründung der BI

11.11.2021 Erwiderung der Beklagten auf die Klagebegründung der BI (664 Seiten und ca. 500 Seiten als Anlagen.
Die Beklagte bittet um Zustimmung für notwendige Baugrunduntersuchungen.

11.11.2021 Die Beklagte stellt den Antrag, den Eilantrag der BI abzulehnen.

17.12.2021 Die BI stimmt nach einer Ortsbesichtigung dem Wunsch nach Durchführung der Baugrunduntersuchung zu.

16.8.2022 Die Bi weißt den VGH und die Gegenseite auf ein Urteil des EuGH (vom 05.05.2022 – C-525/20) und die Schlussanträge hin. Dieses Urteil beschränkt die Erteilung von Ausnahmen von Verschlechterungsverbots der Wasserqualität erheblich.

4.1.2023 Erwiderung der BI auf die Replik der Beklagten vom 11.11.2021 (40 Seiten)

2.2.2023 Fragen des VGH an die Beklagte (12 Seiten)

18.4.2023 Antwort der Beklagten auf die Fragen des VGH vom 2.2.2023 (120 Seiten)

21.3.2023 Erwiderung der Beklagten auf die Replik der BI vom 4.1.2023 (190 Seiten)

11.8.2023 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legt als letzte Frist für Vorträge der Parteien den 8.9.2023. fest.

25.8.2023 Letzter Vortrag der Klägerin. Den Ausführungen der Beklagen zu den Datengrundlagen für die Planung, dem Thema Schadstoffe, Grenzwert, Analytik und dem Verschlecherungsverbot, der Notwendigkeit einer Störfallbetrachung in der UVS sowie der Wirkung ökologischer Flutungen muss entschieden widersprochen werden. (27 Seiten)

2.6.2023 Der Verwaltungsgerichtshof hat für die mündliche Verhandlung der Klage folgenden Ablauf geplant:

  • 25.9.2023
  • 26.9.2023
  • 27.9.2023 und
  • 28.9.2023
Das vom Gericht beauftragte Gutachten zur Dammbauweise wird, laut Mitteilung des Gutachters, nicht bis zu den Verhandlungsterminen vorliegen, sodass ein zusätzliche Verhandlungstermine notwendig wurden.

2.6.2023 Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Fortführung der mündlichen Verhandlung der Klage folgende Termine angesetzt:

  • 16.11.2023
  • 17.11.2023



Bisherige Erkenntnisse:
Wenn man die Angaben der Textvolumina anschaut, kommt man nicht umhin festzustellen, dass seitens der Beklagten zuerst einmal mit großen Textvolumina gearbeitet wird. Dadurch sollte man sich nicht beeindrucken lassen.

Bei näherer Betrachtung der Texte fällt schon auf, dass es sich in hohem Maße nicht um aktuelle, projektbezogene Darstellungen/Erläuterungen handelt, sondern überwiegend um allgemeine Papiere, wie z.B. Erläuterungen zum IRP, zum Hochwasserschutz, etc. und bei vielen Gutachten um veraltete Erhebungen, die teilweise viele Jahre zurückliegen.

Auch die Planungsgrundlagen (Hochwasserdaten, Jährlichkeiten, Überflutungsverhälnisse sowie statistische Grundlagen) weisen nicht nur beim Polder Bellenkopf/Rappenwört gravierende Mängel auf. Dies trifft in gleichem Maße auch für die bereits genehmigten Oberrhein-Polder zu.

Durch die konkreten Nachfagen des Gerichtes wurden weitere Planungsdefizite offensichtlich (Datengrundlagen, Funktionesfähigkeit der ökologischen Flutungen,...).

Dass das Rheinwasser erheblich schadstoffbelastet ist, wird von den Planern ignoriert, wie auch die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie bei priotitär gefährlichen Stoffen.

Beim Polder Bellenkopf/Rappenwört hätten die vorgesehenen ökologischen Flutungen im ungünstigsten Fall zudem zur Folge, dass mehr als 50% des geplanten Rückhaltevolumens bereits durch Vorfüllung als Folge der ökologischen Flutungen für die Hochwasserrückhaltung (Retention) verloren gingen.

Wir halten dies gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels mit sich häufenden extremen Wettersituationen für unverantwortlich.


Klagebefugnisse eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbandes.

Häufig wird übersehen, dass die erweiterten Klagebefugnisse eines Umweltverbandes sich nur auf die in der Satzung fixierten Ziele beziehen.


Die Rechtsbeistände


    RA Marc Pflüger (Rechtsbeistand der Bürgerinitative)
    -Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht-
    Leopoldstr. 1
    76133 Karlsruhe

    Tel.: 0721- 90981740
    Fax: 0721- 90981749
    Mail: info@rechtsanwalt-pflueger.de
    www.rechtsanwalt-pflueger.de




    RA Dr. Rico Faller (Rechtsbeistand der Stadt Rheinstetten)
    -Fachanwalt für Verwaltungsrecht-
    Sekretariat und Assistenz Frau Ramona Zang
    Douglasstraße 11-15
    76133 Karlsruhe

    Tel: +49 721 91250-0
    Fax: +49 721 9125022
    E-Mail: rfaller@caemmerer-lenz.de
    www.caemmerer-lenz.de



Die Stadt Rheinstetten und die Bürgerinitiative haben beide im März 2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Polder Bellenkopf/Rappenwört beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht.